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Blog/Gefaehrdungsbeurteilung erstellen: Pflicht & Vorlage
Allgemein

Gefaehrdungsbeurteilung erstellen: Pflicht & Vorlage

Die Gefaehrdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 ist die wichtigste Pflicht jedes Arbeitgebers. Erfahren Sie den 7-Schritte-Prozess, welche Gefaehrdungen zu beurteilen sind und wie Sie psychische Belastungen einbeziehen.

CSChristoph SchulzMay 18, 20254 min read
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Die Gefaehrdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 ist die zentrale Pflicht jedes Arbeitgebers im Arbeitsschutz – und sie muss alle relevanten Gefaehrdungen erfassen, von mechanischen Gefahren bis hin zu psychischen Belastungen.

Rechtsgrundlagen

  • ArbSchG §5: Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Pflicht)
  • ArbSchG §6: Dokumentation der Gefaehrdungsbeurteilung (Pflicht)
  • BetrSichV §3: Gefaehrdungsbeurteilung fuer Arbeitsmittel
  • GefStoffV §6: Gefaehrdungsbeurteilung fuer Gefahrstoffe
  • ArbStaettV §3: Gefaehrdungsbeurteilung fuer Arbeitsstaetten
  • MuSchG §10: Gefaehrdungsbeurteilung fuer schwangere Mitarbeiterinnen

Der 7-Schritte-Prozess

Schritt 1: Arbeitsbereiche und Taetigkeiten festlegen

  • Alle Arbeitsbereiche/Arbeitsplaetze identifizieren
  • Taetigkeiten und Arbeitsablaeufe beschreiben
  • Gleichartige Arbeitsplaetze gruppieren (Typ-GBU)
  • Besondere Personengruppen beruecksichtigen (Schwangere, Jugendliche, Behinderte)

Schritt 2: Gefaehrdungen ermitteln

Die 11 Gefaehrdungsfaktoren nach GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie):

Nr.GefaehrdungsfaktorBeispiele
1Mechanische GefaehrdungenQuetschen, Schneiden, Sturzgefahr
2Elektrische GefaehrdungenStromschlag, Lichtbogen
3GefahrstoffeChemikalien, Staub, Daempfe
4Biologische GefaehrdungenViren, Bakterien, Schimmel
5Brand- und ExplosionsgefaehrdungenBrennbare Stoffe, Zuendquellen
6Thermische GefaehrdungenHitze, Kaelte, heisse Oberflaechen
7Physikalische EinwirkungenLaerm, Vibration, Strahlung
8ArbeitsumgebungBeleuchtung, Klima, Raum
9Physische BelastungenHeben, Tragen, Zwangshaltungen
10Psychische BelastungenZeitdruck, Monotonie, Konflikte
11Sonstige GefaehrdungenTiere, Alleinarbeit, Verkehr

Schritt 3: Risiken bewerten

Risiko-Matrix (Wahrscheinlichkeit × Schwere):

Geringe SchwereMittlere SchwereHohe SchwereSehr hohe Schwere
HaeufigMittelHochSehr hochKritisch
GelegentlichNiedrigMittelHochSehr hoch
SeltenNiedrigNiedrigMittelHoch
UnwahrscheinlichVernachlaessigbarNiedrigNiedrigMittel

Bewertung:

  • Kritisch/Sehr hoch: Sofortige Massnahme erforderlich, ggf. Taetigkeit einstellen
  • Hoch: Kurzfristige Massnahme (innerhalb 1 Woche)
  • Mittel: Mittelfristige Massnahme (innerhalb 3 Monaten)
  • Niedrig: Langfristige Planung, Restrisiko akzeptabel
  • Vernachlaessigbar: Keine Massnahme erforderlich

Schritt 4: Massnahmen festlegen (TOP-Prinzip)

Massnahmen muessen in dieser Reihenfolge geprueft werden:

  1. T – Technische Massnahmen (hoechste Prioritaet)

- Schutzeinrichtungen, Absperrungen, Absaugung - Substitution gefaehrlicher Stoffe - Automatisierung gefaehrlicher Taetigkeiten

  1. O – Organisatorische Massnahmen

- Arbeitszeitregelungen, Pausenregelungen - Unterweisungen, Betriebsanweisungen - Zugangsregelungen, Erlaubnisscheine

  1. P – Persoenliche Massnahmen (niedrigste Prioritaet)

- Persoenliche Schutzausruestung (PSA) - Verhaltensregeln - PSA ist immer die letzte Option, nicht die erste!

Schritt 5: Massnahmen umsetzen

  • Verantwortliche benennen
  • Fristen setzen
  • Budget bereitstellen
  • Mitarbeiter informieren und schulen
  • Umsetzung dokumentieren

Schritt 6: Wirksamkeit pruefen

  • Hat die Massnahme das Risiko reduziert?
  • Sind neue Gefaehrdungen entstanden?
  • Wird die Massnahme akzeptiert und eingehalten?
  • Messung: Unfallzahlen, Fehlzeiten, Mitarbeiterfeedback

Schritt 7: GBU fortschreiben

  • Bei jeder wesentlichen Aenderung aktualisieren
  • Regelmaessige Ueberpruefung (jaehrlich empfohlen)
  • Dokumentation stets aktuell halten
  • Erfahrungen aus Unfaellen/Beinahe-Unfaellen einarbeiten

Psychische Belastung: Die vergessene Pflicht

Seit 2013 ist die Beurteilung psychischer Belastungen explizit im ArbSchG verankert. Gefaehrdungsfaktoren:

  • Arbeitsinhalt: Monotonie, Unterforderung, Ueberforderung, emotionale Belastung
  • Arbeitsorganisation: Zeitdruck, unregelmaessige Arbeitszeiten, haeufige Unterbrechungen
  • Soziale Beziehungen: Konflikte, Mobbing, fehlende Unterstuetzung, Fuehrungsverhalten
  • Arbeitsumgebung: Laerm, Beleuchtung, Klima, beengte Verhaeltnisse
  • Neue Arbeitsformen: Homeoffice, staendige Erreichbarkeit, Informationsueberflutung

Methoden zur Erfassung

  • Mitarbeiterbefragung (standardisierte Fragebogen, z.B. COPSOQ)
  • Beobachtungsinterviews (Arbeitsplatzbegehung mit Gespraech)
  • Moderierte Workshops (Gruppengespraech mit Moderation)
  • Arbeitssituationsanalyse (strukturierte Beobachtung)

Dokumentationspflicht

ArbSchG §6 fordert die Dokumentation von:

  1. Ergebnis der Gefaehrdungsbeurteilung (welche Gefaehrdungen bestehen)
  2. Festgelegte Massnahmen (was wird dagegen getan)
  3. Ergebnis der Ueberpruefung (war die Massnahme wirksam)

Die Dokumentation muss nachvollziehbar und aktuell sein. Form: Digital oder Papier, es gibt keine Formvorschrift.

Weiterführende Ressourcen

  • GBU-Checkliste: Alle Gefaehrdungsfaktoren pruefen
  • ISO 45001 Leitfaden

Fazit

Die Gefaehrdungsbeurteilung ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern der wirksamste Hebel fuer sicheres Arbeiten. Mit dem 7-Schritte-Prozess, der Risiko-Matrix und dem TOP-Prinzip schaffen Sie eine systematische Grundlage – auch fuer psychische Belastungen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Wer muss eine Gefaehrdungsbeurteilung erstellen?

Jeder Arbeitgeber, unabhaengig von der Betriebsgroesse. Auch bei einem einzigen Mitarbeiter ist die Gefaehrdungsbeurteilung Pflicht (ArbSchG §5). Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber, die Durchfuehrung kann an die Fachkraft fuer Arbeitssicherheit oder qualifizierte Mitarbeiter delegiert werden.

Wie oft muss die Gefaehrdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Bei jeder wesentlichen Aenderung: Neue Arbeitsmittel, neue Arbeitsverfahren, neue Gefahrstoffe, Umzug, nach Arbeitsunfaellen, bei neuen gesetzlichen Anforderungen. Zusaetzlich empfiehlt die BAuA eine regelmaessige Ueberpruefung (jaehrlich). Die Dokumentation muss stets aktuell sein.

Muss die psychische Belastung in der Gefaehrdungsbeurteilung beruecksichtigt werden?

Ja, seit 2013 ist die Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz explizit im ArbSchG §5 Abs. 3 Nr. 6 verankert. Dies umfasst: Arbeitsintensitaet, Arbeitszeit, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen (Homeoffice).

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