Der Rezyklatanteil ist der Anteil recycelten Materials in einem Produkt. Die ESPR führt ihn in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k als einen der Produktaspekte, für die Anforderungen festgelegt werden können.
Der Rezyklatanteil ist einer der zentralen Kreislauf-Indikatoren. Die ESPR nennt ihn in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k unter den Produktaspekten, die delegierte Rechtsakte verbessern sollen — neben Funktionsbeständigkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit und weiteren.
Die Verordnung legt keine Mindestanteile fest. Konkrete Quoten entstehen erst je Produktgruppe im delegierten Rechtsakt. Wer heute liest, „die ESPR schreibe X Prozent Rezyklat vor", liest eine Verkürzung.
Rezyklatanteile sind analytisch oft nicht oder nur eingeschränkt messbar — recyceltes und neues Polymer unterscheiden sich chemisch häufig nicht. Der Nachweis stützt sich deshalb in der Praxis auf eine Kombination aus:
Die ESPR adressiert das mittelbar: Für Anforderungen dieser Art sollen nach den Erwägungsgründen zuverlässige, genaue und reproduzierbare Methoden verwendet werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Welche das sind, konkretisieren harmonisierte Normen und der jeweilige Rechtsakt.
Welche Produktgruppe wann einen Pass mit solchen Angaben braucht, zeigen die DPP-Fristen je Produktgruppe.
Rechtsquelle: VO (EU) 2024/1781 Art. 5 Abs. 1 Buchst. k · Stand: 2026
Strukturelle Rechtsinfo – keine Rechtsberatung. Beträge und Fristen können sich ändern.