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Wissen/Generalunternehmer-Haftung nach § 14 AEntG: Subunternehmer in der Gebäudereinigung absichern
Leitfaden

Generalunternehmer-Haftung nach § 14 AEntG: Subunternehmer in der Gebäudereinigung absichern

Wer als Reinigungsfirma einen Teil seines Auftrags an einen Subunternehmer weitergibt, haftet nach § 14 AEntG (i. V. m. § 13 MiLoG) wie ein selbstschuldnerischer Bürge dafür, dass dieser Sub – und dessen eigene Nachunternehmer – den Mindestlohn zahlt. Das gilt verschuldensunabhängig: Der Arbeitnehmer eines säumigen Subs kann den Hauptauftraggeber direkt in Anspruch nehmen, auch wenn dieser alles richtig gemacht hat. Dieser Leitfaden erklärt, wie weit die Bürgenhaftung reicht, wer haftet und wer nicht – und wie sich ein Betrieb durch Auswahl, Nachweise und Dokumentation seiner Sorgfalt absichert.

CSChristoph Schulz12 Min. LesezeitAktualisiert: 12. Juli 2026
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DSGVOAES-256WORM-AUDITXRECHNUNGCSRD
Inhalt
  1. 01Das Wichtigste in 30 Sekunden
  2. 02Was § 14 AEntG regelt: die Bürgenhaftung des Auftraggebers
  3. 03„Wie ein selbstschuldnerischer Bürge" – was das praktisch heißt
  4. 04Wer haftet – und wer nicht (die Reichweite ehrlich eingeordnet)
  5. 05Warum die Gebäudereinigung doppelt betroffen ist
  6. 06Und die Sozialversicherungsbeiträge? (§ 28e SGB IV – wichtige Abgrenzung)
  7. 07Wie Sie sich absichern – ohne Illusionen
  8. 08Wie CERTISCAN die Sorgfalt dokumentierbar macht

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Wer als Unternehmer einen anderen Unternehmer mit einer Werk- oder Dienstleistung beauftragt, haftet nach § 14 AEntG für dessen Mindestlohn – wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Für die Gebäudereinigung mit ihren verzweigten Subunternehmer-Ketten ist das ein unterschätztes Risiko:

  • Verschuldensunabhängig: Der Auftraggeber haftet auch dann, wenn er selbst kein Verschulden trifft – allein weil er die Leistung weitergegeben hat.
  • Selbstschuldnerischer Bürge: Der Arbeitnehmer des Subs kann direkt den Hauptauftraggeber in Anspruch nehmen, ohne vorher gegen den Sub zu vollstrecken.
  • Ganze Kette: Die Haftung erfasst nicht nur den direkten Sub, sondern auch dessen Nachunternehmer und Verleiher (§ 14 Satz 1 AEntG).
  • Reinigung doppelt betroffen: § 14 AEntG greift für den allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn der Gebäudereinigung – und über § 13 MiLoG zusätzlich für den gesetzlichen Mindestlohn.
  • Keine vollständige Befreiung: Man kann die Haftung nicht wegvereinbaren. Aber sorgfältige Auswahl, Nachweise und Dokumentation senken das Risiko und stärken den Regress gegen den Sub.

Wichtig zur Reichweite: Es haftet nicht jeder, der irgendetwas einkauft. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trifft die Bürgenhaftung nur den, der eine eigene, geschäftsprägende Verpflichtung weitergibt – also die Reinigungsfirma, die einen angenommenen Auftrag ganz oder teilweise an einen Sub durchreicht. Dieser Leitfaden erklärt die Regeln und wie man die Kette sauber hält.

Was § 14 AEntG regelt: die Bürgenhaftung des Auftraggebers

Der Kern steht in § 14 Satz 1 AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz):

„Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen … wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat."

Auf Deutsch: Gibt eine Firma einen Teil ihrer Leistung an einen anderen Betrieb weiter, wird sie zum Bürgen für den Mindestlohn aller Beschäftigten, die in dieser Kette für sie arbeiten. Drei Merkmale machen das gefährlich:

  • Kein Verschulden nötig. Anders als bei den meisten Haftungstatbeständen kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber etwas falsch gemacht hat. Zahlt der Sub den Mindestlohn nicht, haftet der Auftraggeber – Punkt.
  • Die ganze Kette. Erfasst sind der direkt beauftragte Unternehmer, dessen Nachunternehmer (Sub-Sub) und ein von ihnen eingesetzter Verleiher (Zeitarbeit). Wer nur mit „seinem" Sub einen sauberen Vertrag hat, ist damit noch nicht sicher.
  • Nur Werk- und Dienstleistungen. Die Haftung greift bei Werk-/Dienstleistungen – nicht beim bloßen Kauf von Waren (wer Reinigungsmittel bestellt, wird dadurch nicht zum Bürgen).

Wichtige Präzisierung (§ 14 Satz 2 AEntG): Geschuldet ist das Nettoentgelt – der Betrag, der nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Der bürgende Auftraggeber schuldet also das, was beim Beschäftigten netto ankommen müsste.

„Wie ein selbstschuldnerischer Bürge" – was das praktisch heißt

Die Formulierung „wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat" ist der Fachbegriff für die selbstschuldnerische Bürgschaft. Sie ist der eigentliche Sprengsatz der Norm:

  • Keine Reihenfolge. Normalerweise darf ein Bürge sagen: „Versuch es erst beim Hauptschuldner." Diese Einrede der Vorausklage entfällt hier. Der Arbeitnehmer muss nicht zuerst gegen seinen (womöglich insolventen) Arbeitgeber vorgehen.
  • Direkter Zugriff. Der Beschäftigte des Subs kann sich sein ausstehendes Netto-Entgelt unmittelbar beim Hauptauftraggeber holen – der Firma also, die den Auftrag hält und finanziell am ehesten greifbar ist.
  • Insolvenz des Subs schützt nicht. Gerade wenn ein Subunternehmer pleitegeht und seine Leute nicht bezahlt hat, richtet sich der Anspruch nach oben. Der Auftraggeber zahlt dann faktisch ein zweites Mal.

Für die Praxis bedeutet das: Wer in der Reinigung mit Subunternehmern arbeitet, sollte davon ausgehen, im Ernstfall als Erster in Anspruch genommen zu werden – und nicht als letzter Ausfallbürge. Der Regress gegen den Sub bleibt zwar möglich, ist aber genau dann oft wertlos, wenn man ihn braucht (Insolvenz).

Wer haftet – und wer nicht (die Reichweite ehrlich eingeordnet)

Der Wortlaut klingt, als träfe die Haftung jeden, der irgendeine Leistung einkauft. So weit geht sie nicht. Das Bundesarbeitsgericht legt § 14 AEntG einschränkend aus (u. a. BAG, Urteil vom 16.10.2019 – 5 AZR 241/18): Erforderlich ist eine „besondere Verantwortungsbeziehung" zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer.

Diese besteht nur, wenn der Auftraggeber eine eigene Verpflichtung weitergibt – wenn er sich also selbst gegenüber einem Dritten verpflichtet hat, eine Werk-/Dienstleistung zu erbringen, und diese Leistung (ganz oder teilweise) an einen Sub durchreicht, statt sie mit eigenen Leuten zu erbringen. Die weitergegebene Leistung muss für sein eigenes Angebot am Markt geschäftsprägend sein.

Daraus folgt für die Reinigungsbranche:

  • Es haftet: die Reinigungsfirma als Generalauftragnehmer. Sie nimmt vom Kunden einen Reinigungsauftrag an – Reinigung ist ihr Kerngeschäft – und vergibt Objekte oder Schichten an einen Sub-Reinigungsdienst. Das ist der klassische Haftungsfall des § 14 AEntG.
  • Es haftet regelmäßig NICHT: der bloße Endkunde/Bauherr. Wer eine Leistung nur für den Eigenbedarf bestellt (ein Vermieter lässt sein Haus reinigen; ein Unternehmen beauftragt eine Reinigungsfirma für die eigenen Büros), gibt keine eigene, geschäftsprägende Reinigungs-Verpflichtung weiter. Das BAG hat eine Bauherrin, die ein Gebäude errichten ließ, um es zu vermieten, aus der Haftung genommen – die Gebäudeerrichtung war für ihr Vermietungsgeschäft nicht geschäftsprägend.

Fazit zur Reichweite: Nicht jeder Kunde einer Reinigungsfirma haftet – aber jede Reinigungsfirma, die Aufträge an Subs weitergibt, sollte sich als haftender Generalauftragnehmer begreifen. Ob im Einzelfall eine „besondere Verantwortungsbeziehung" vorliegt, ist eine Rechtsfrage; die verbindliche Einordnung gehört in die Hand einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.

Warum die Gebäudereinigung doppelt betroffen ist

In den meisten Branchen ergibt sich die Auftraggeberhaftung nur über den Umweg des § 13 MiLoG, der pauschal auf § 14 AEntG verweist und ihn für den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn für anwendbar erklärt. Die Gebäudereinigung ist doppelt in der Pflicht:

  • § 14 AEntG direkt. Die Gebäudereinigung hat einen eigenen, allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn (Mindestlohntarifvertrag, für allgemeinverbindlich erklärt nach dem AEntG). Damit greift die Bürgenhaftung des § 14 AEntG unmittelbar für den – höheren – Branchenmindestlohn, nicht nur für die gesetzliche Untergrenze.
  • § 13 MiLoG zusätzlich. Parallel gilt der Verweis über das Mindestlohngesetz.

Konkret heißt das: Zahlt ein Sub seinen Leuten weniger als den Branchenmindestlohn der Gebäudereinigung (Lohngruppe 1 für die Unterhaltsreinigung, Lohngruppe 6 für Glas-/Fassadenreinigung – beide allgemeinverbindlich), haftet der beauftragende Betrieb für die Differenz bis zum Branchenmindestlohn, nicht nur bis zum allgemeinen Mindestlohn. Die aktuellen Sätze und Lohngruppen finden Sie im Leitfaden Mindestlohn Gebäudereinigung 2026; überschlagen lässt sich das mit dem Mindestlohn-Rechner.

Das macht die Reinigung zu einer der Branchen, in denen die Bürgenhaftung besonders spürbar ist – weil hier viel mit Subs gearbeitet wird und ein eigener, verbindlicher Branchenmindestlohn gilt. Hinzu kommt der zweite Prüfstrang: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls kontrolliert die Reinigung als Risikobranche gezielt auf Mindestlohn. Zoll-Prüfung und zivilrechtliche Kettenhaftung sind zwei getrennte Baustellen – sauber sein muss man auf beiden.

Und die Sozialversicherungsbeiträge? (§ 28e SGB IV – wichtige Abgrenzung)

Neben der Lohn-Bürgenhaftung gibt es eine zweite Kettenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in § 28e Abs. 3a ff. SGB IV. Sie ist aber enger zugeschnitten – und hier ist Ehrlichkeit wichtig, statt pauschaler Panikmache:

  • Bau-spezifisch. Die Beitrags-Generalunternehmerhaftung des § 28e SGB IV betrifft primär das Baugewerbe (Erbringung von Bauleistungen) – und den Bereich Kurier-, Express- und Paketdienste. Sie greift erst ab einem geschätzten Gesamtwert der Bauleistungen von 275.000 € (§ 28e Abs. 3d SGB IV).
  • Reine Unterhaltsreinigung ist keine Bauleistung. Für die klassische Gebäudereinigung (laufende Unterhalts-, Glas- und Fassadenreinigung) ist diese Beitrags-Kettenhaftung im Regelfall nicht einschlägig. Relevant kann sie nur werden, wo ein Betrieb tatsächlich Bauleistungen erbringt (z. B. baunahe Leistungen im Rahmen eines Bauvorhabens).
  • Die Lohn-Bürgenhaftung des § 14 AEntG bleibt davon unberührt. Sie ist der für die Reinigung relevante Tatbestand und kennt keine solche Bau-Schwelle.

Für die Praxis: In der reinen Gebäudereinigung liegt das Hauptrisiko bei der Mindestlohn-Bürgenhaftung (§ 14 AEntG / § 13 MiLoG). Ob im konkreten Fall zusätzlich eine Beitragshaftung nach § 28e SGB IV in Betracht kommt – etwa bei Mischtätigkeiten mit Bauanteil –, ist eine Frage für die rechtliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Beratung.

Wie Sie sich absichern – ohne Illusionen

Die unbequeme Wahrheit zuerst: Man kann die Bürgenhaftung nicht vertraglich ausschließen. Weil sie verschuldensunabhängig ist, gibt es keinen „Freibrief", mit dem man sich vollständig exkulpiert. Wer Ihnen eine „Enthaftung per Klausel" verspricht, irrt. Was aber sehr wohl geht: das Risiko senken und die eigene Sorgfalt dokumentieren, um im Ernstfall besser dazustehen und den Regress gegen den Sub durchsetzen zu können.

Bewährte Bausteine:

  • Seriöse Subs auswählen. Keine „Klinkenputzer"-Subs zu Dumpingpreisen. Prüfen Sie Gewerbeanmeldung, Handwerksrolle/Eintragung, Betriebshaftpflicht und ob der Preis überhaupt zulässt, den Branchenmindestlohn zu zahlen. Ein auffällig niedriger Stundensatz ist ein Warnsignal.
  • Nachweise einholen – und aktuell halten. Freistellungsbescheinigung des Finanzamts (§ 48b EStG), Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft, Haftpflichtnachweis, Gewerbeanmeldung. Wichtig: Diese Papiere haben ein Ablaufdatum – einmal einsammeln reicht nicht, sie müssen turnusmäßig erneuert werden.
  • Vertragliche Zusicherung + Selbstauskunft. Lassen Sie sich im Vertrag zusichern, dass der Sub den Mindestlohn zahlt, und holen Sie – vor allem auf Verlangen des eigenen Auftraggebers – regelmäßig eine strukturierte Selbstauskunft ein. Auch Prüf- und Auditrechte gehören in den Vertrag.
  • Freistellungs-/Regressklausel. Eine Freistellungsvereinbarung verlagert das wirtschaftliche Risiko im Innenverhältnis zurück auf den Sub (Regress). Sie wirkt aber nicht gegenüber dem Arbeitnehmer – der kann Sie trotzdem direkt in Anspruch nehmen. Ergänzend sinnvoll: Sonderkündigungsrecht, ggf. Bürgschaft/Sicherheitseinbehalt.
  • Alles dokumentieren. Wer welche Nachweise wann vorgelegt hat, welche Ampel wann auf Grün stand – lückenlose, revisionssichere Dokumentation ist im Streitfall Ihre Beweislast-Grundlage.

Kurz: Sie kaufen sich mit Sorgfalt keine Haftungsfreiheit, aber Sie senken die Wahrscheinlichkeit, überhaupt in Anspruch genommen zu werden – und Sie sichern sich den Regress, falls es doch passiert. Wie groß ein mögliches Bußgeld- und Nachzahlungsrisiko im Umfeld ausfällt, lässt sich mit dem Bußgeld-Risiko-Rechner grob einordnen.

Wie CERTISCAN die Sorgfalt dokumentierbar macht

CERTISCAN ist eine modulare Compliance- und Betriebsplattform für Gebäudereinigung, Handwerk und KMU. Sie beseitigt die Bürgenhaftung nicht – das kann keine Software – aber sie macht genau die Sorgfalt sichtbar und nachweisbar, auf die es ankommt. Zwei Bausteine greifen ineinander:

  • [Subunternehmer-Verwaltung](/module/subunternehmer-verwaltung): Hält Ihre Fremdfirmen und deren Nachweise – Freistellungsbescheinigung, Haftpflicht, Vertrag – mit Ablaufdatum im Blick. Ein täglicher Reminder meldet, wenn ein Nachweis demnächst ausläuft, sodass keine Bescheinigung unbemerkt „abläuft". Je Auftraggeber und org-weit gibt es eine Ampel: Nachweise aktuell (grün), laufen ab (gelb), abgelaufen (rot).
  • § 14-AEntG-Nachweis (Teil des [Kundenportals](/module/kundenportal)): Der Verwalter erzeugt auf Knopfdruck je Auftraggeber und Zeitraum einen versiegelten Nachweis – eine strukturierte Selbstauskunft nach § 14 AEntG i. V. m. § 13 MiLoG. Enthalten sind eine Mindestlohn-Ampel, der Nachunternehmer-Status und anonymisierte Kennzahlen – bewusst ohne echte Lohnsummen und nur in datenschutzkonformer Aggregation. Das Dokument ist SHA-256-versiegelt, revisionssicher protokolliert (WORM) und versioniert; eine Neuerstellung ersetzt die vorherige nachvollziehbar.

Ehrlich eingeordnet – und so steht es auch auf dem Dokument selbst: Dieser Nachweis ist eine Selbstauskunft nach bestem Wissen. Er ist keine Garantie der Mindestlohn-Zahlung, keine Bestätigung der Beanstandungsfreiheit und befreit den Auftraggeber nicht von der gesetzlichen Bürgenhaftung. Er ersetzt weder Rechts- oder Steuerberatung noch behördliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Sozialversicherung, Finanzamt, Berufsgenossenschaft) – die sind gesondert beizubringen.

Was CERTISCAN also leistet: Es dokumentiert Ihre Sorgfalt und macht die passenden Nachweise auf Knopfdruck erzeugbar – nachvollziehbar, versiegelt, jederzeit vorlegbar. Die verbindliche rechtliche Bewertung, ob und wie weit im Einzelfall gehaftet wird, bleibt Sache des Betriebs und seiner rechtlichen Beratung.

→ Der breite Überblick über alle Pflichten der Branche: Compliance-Pflichten Gebäudereinigung 2026.

Keine Rechtsberatung – Angaben ohne Gewähr. Beträge, Fristen und Schwellen können sich ändern; im Zweifel Fachperson hinzuziehen.

Inhalt
  1. 01Das Wichtigste in 30 Sekunden
  2. 02Was § 14 AEntG regelt: die Bürgenhaftung des Auftraggebers
  3. 03„Wie ein selbstschuldnerischer Bürge" – was das praktisch heißt
  4. 04Wer haftet – und wer nicht (die Reichweite ehrlich eingeordnet)
  5. 05Warum die Gebäudereinigung doppelt betroffen ist
  6. 06Und die Sozialversicherungsbeiträge? (§ 28e SGB IV – wichtige Abgrenzung)
  7. 07Wie Sie sich absichern – ohne Illusionen
  8. 08Wie CERTISCAN die Sorgfalt dokumentierbar macht

Häufige Fragen

Was besagt § 14 AEntG?
§ 14 AEntG regelt die Auftraggeber- oder Bürgenhaftung: Wer einen anderen Unternehmer mit einer Werk- oder Dienstleistung beauftragt, haftet für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an die Beschäftigten – und zwar wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (selbstschuldnerisch). Die Haftung erfasst auch Nachunternehmer und eingesetzte Verleiher und gilt verschuldensunabhängig.
Haftet ein Reinigungsunternehmen für den Mindestlohn seines Subunternehmers?
Ja. Wenn eine Reinigungsfirma einen angenommenen Auftrag ganz oder teilweise an einen Sub-Reinigungsdienst weitergibt, gibt sie eine eigene, geschäftsprägende Dienstleistung weiter – der klassische Anwendungsfall des § 14 AEntG. Zahlt der Sub seinen Leuten weniger als den (Branchen-)Mindestlohn, können diese den Hauptauftraggeber direkt in Anspruch nehmen, auch ohne dessen Verschulden.
Was bedeutet „Haftung wie ein selbstschuldnerischer Bürge"?
Es bedeutet, dass der Auftraggeber nicht erst als letzter Ausfallbürge haftet. Weil auf die Einrede der Vorausklage verzichtet wird, muss der Arbeitnehmer nicht zuerst gegen seinen Arbeitgeber (den Sub) vorgehen, sondern kann sich sein ausstehendes Netto-Entgelt unmittelbar beim Hauptauftraggeber holen. Eine Insolvenz des Subs schützt den Auftraggeber deshalb nicht.
Haftet jeder Auftraggeber – auch der Endkunde einer Reinigungsfirma?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht legt § 14 AEntG einschränkend aus (u. a. Urteil vom 16.10.2019 – 5 AZR 241/18): Nötig ist eine besondere Verantwortungsbeziehung, die nur besteht, wenn der Auftraggeber eine eigene, geschäftsprägende Verpflichtung weitergibt. Ein bloßer Endkunde oder Bauherr, der eine Leistung nur für den Eigenbedarf bestellt, haftet in der Regel nicht. Es haftet die Reinigungsfirma, die Aufträge an Subs durchreicht.
Kann ich die Bürgenhaftung vertraglich ausschließen?
Nein, ein vollständiger Ausschluss ist nicht möglich, weil die Haftung verschuldensunabhängig ist. Man kann das Risiko aber senken: seriöse Auswahl der Subs, aktuelle Nachweise (Freistellungs- und Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Haftpflicht), vertragliche Zusicherung der Mindestlohnzahlung, Selbstauskünfte, Prüfrechte und eine Freistellungsklausel. Die Freistellung wirkt allerdings nur im Innenverhältnis (Regress gegen den Sub), nicht gegenüber dem Arbeitnehmer.
Gilt § 14 AEntG auch für die Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers?
§ 14 AEntG betrifft in erster Linie das Mindestentgelt. Eine gesonderte Kettenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge regelt § 28e Abs. 3a ff. SGB IV, die aber bau-spezifisch ist (Bauleistungen ab einem geschätzten Gesamtwert von 275.000 €) und für die reine Unterhaltsreinigung im Regelfall nicht einschlägig ist. Ob im Einzelfall – etwa bei Bauanteilen – eine Beitragshaftung greift, sollte rechtlich geprüft werden.
Kann CERTISCAN mich vor der Generalunternehmer-Haftung schützen?
Nein – keine Software beseitigt eine gesetzliche Bürgenhaftung. CERTISCAN macht aber Ihre Sorgfalt dokumentierbar: Die Subunternehmer-Verwaltung behält Fremdfirmen und deren Nachweise samt Ablaufdatum im Blick, und der § 14-AEntG-Nachweis im Kundenportal erzeugt je Auftraggeber eine versiegelte, strukturierte Selbstauskunft (Mindestlohn- und Nachunternehmer-Ampel, anonymisiert, ohne echte Lohnsummen). Das Dokument trägt einen ausdrücklichen Hinweis, dass es nicht von der Bürgenhaftung befreit und keine Rechtsberatung ersetzt.

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