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Wissen/Lieferkettengesetz (LkSG) und die Gebäudereinigung: Was heute noch gilt – und was nicht mehr
Leitfaden

Lieferkettengesetz (LkSG) und die Gebäudereinigung: Was heute noch gilt – und was nicht mehr

Das Lieferkettengesetz (LkSG) klingt bedrohlich – trifft aber die allermeisten Gebäudereiniger gar nicht direkt. Die gesetzliche Pflicht beginnt erst ab 1.000 Beschäftigten im Inland, und mit dem EU-Omnibus-Paket 2026 werden die Nachhaltigkeits-Regeln europaweit sogar weiter zurückgebaut: die LkSG-Berichtspflicht wird gestrichen, die CSRD gilt künftig nur noch für sehr große Unternehmen. Für einen KMU-Reinigungsbetrieb heißt das: kein Pflicht-Kaufgrund. Der einzige reale Anlass ist freiwillig – wenn ein großer Auftraggeber vertraglich einen Nachweis verlangt. Dieser Leitfaden trennt ehrlich, was gilt, von dem, was Berater gerne aufbauschen.

CSChristoph Schulz11 Min. LesezeitAktualisiert: 12. Juli 2026
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DSGVOAES-256WORM-AUDITXRECHNUNGCSRD
Inhalt
  1. 01Das Wichtigste in 30 Sekunden
  2. 02Was das LkSG ursprünglich verlangt – und für wen
  3. 03Was sich 2025/2026 geändert hat: Omnibus und der Rückbau
  4. 04Fazit für Reinigungsbetriebe: keine unmittelbare LkSG-Pflicht
  5. 05Das eine „Aber": als Nachunternehmer eines großen Auftraggebers
  6. 06ESG/Lieferkette als freiwilliger Differenzierer – nicht als Angstmacher
  7. 07Wie CERTISCAN hier unterstützt – ehrlich eingeordnet

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Vorweg das, was viele Berater gern verschweigen: Für die meisten Gebäudereinigungs-Betriebe ist das Lieferkettengesetz (LkSG) KEINE Pflicht. Und die Regeln werden gerade abgebaut, nicht verschärft.

  • Wer ist direkt betroffen? Nur Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland (seit 01.01.2024; davor ab 3.000). Ein Reinigungsbetrieb mit 20, 50 oder 150 Mitarbeitern fällt nicht darunter.
  • Was baut die EU gerade ab? Mit dem Omnibus-Paket (in Kraft seit 18.03.2026) gilt die Nachhaltigkeits-Berichtspflicht CSRD künftig nur noch für sehr große Unternehmen (über 1.000 Mitarbeiter UND über 450 Mio. € Umsatz). Die EU-Lieferketten-Richtlinie CSDDD wurde auf über 5.000 Mitarbeiter hochgesetzt.
  • Und das deutsche LkSG? Die Berichtspflicht gegenüber der Behörde (BAFA) wird gestrichen – das Gesetzgebungsverfahren dazu läuft (Stand Mitte 2026). Die grundlegenden Sorgfaltspflichten der ohnehin nur großen Unternehmen bleiben zunächst bestehen.
  • Der einzige reale Anlass für Sie: Ein großer Auftraggeber verlangt vertraglich einen Nachweis – etwa einen unterschriebenen Verhaltenskodex oder eine Mindestlohn-/Menschenrechts-Erklärung. Das ist freiwillig im Sinne von „Sie entscheiden, ob Sie den Auftrag darüber gewinnen wollen" – ein Differenzierer, kein gesetzlicher Zwang.

Kurz: Rennen Sie nicht wegen des LkSG los und kaufen teure „ESG-Software". Wer keinen Großkonzern als Auftraggeber hat, braucht hier gar nichts. Und wer einen hat, braucht meist nur einen belegbaren, ehrlichen Nachweis – keinen 40-seitigen Nachhaltigkeitsbericht.

Was das LkSG ursprünglich verlangt – und für wen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist 2023 in Kraft getreten. Sein Kern: große Unternehmen sollen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten erkennen und dagegen vorgehen. Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Für wen gilt es? Der Schwellenwert bezieht sich auf die Zahl der Beschäftigten im Inland:

Ab wannBetroffen
01.01.2023Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten
01.01.2024Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten

Wer betroffen ist, muss (verkürzt) folgende Sorgfaltspflichten erfüllen:

  • Risikomanagement + Risikoanalyse: die eigene Lieferkette regelmäßig (mindestens jährlich) und anlassbezogen auf Risiken prüfen.
  • Grundsatzerklärung: eine Menschenrechtsstrategie schriftlich festlegen.
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen: im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern gegensteuern, wenn Risiken auftauchen.
  • Beschwerdeverfahren: einen zugänglichen Meldeweg einrichten, über den auf Risiken oder Verstöße hingewiesen werden kann.
  • Dokumentation und Bericht: die Umsetzung intern dokumentieren und – bislang – jährlich einen Bericht an das BAFA übermitteln.

Wichtig für die Einordnung: Diese Pflichten treffen den großen Auftraggeber, nicht automatisch jeden seiner Dienstleister. Ein Reinigungsbetrieb mit 20–150 Mitarbeitern ist als Unternehmen selbst nicht adressiert – er kann aber als Zulieferer/Nachunternehmer in die Sorgfaltspflichten eines großen Kunden hineingezogen werden. Dazu unten mehr.

Was sich 2025/2026 geändert hat: Omnibus und der Rückbau

Seit 2025 hat sich die Richtung klar gedreht – weg von immer mehr Nachhaltigkeits-Pflichten, hin zu Bürokratieabbau. Zwei Entwicklungen sind für Sie relevant:

1. Das deutsche LkSG wird entschärft. Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 ein Änderungsgesetz beschlossen. Kernpunkt: Die Berichtspflicht gegenüber dem BAFA (§ 10 Abs. 2–4 LkSG) wird ersatzlos gestrichen. Das BAFA prüft und verlangt schon jetzt keine Unternehmensberichte mehr. Die materiellen Sorgfaltspflichten (Risikoanalyse, Prävention, Beschwerdeverfahren) und die interne Dokumentationspflicht bleiben zunächst bestehen. Status: Das Änderungsgesetz befindet sich Mitte 2026 im Gesetzgebungsverfahren – als geplant zu lesen, nicht als abgeschlossen.

2. Auf EU-Ebene bringt das „Omnibus I"-Paket massive Erleichterungen. Die entsprechende Richtlinie (EU) 2026/470 ist am 18.03.2026 in Kraft getreten. Das Ergebnis:

  • CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattung): gilt künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern UND mehr als 450 Mio. € Umsatz. Der weitaus größte Teil des Mittelstands fällt damit heraus.
  • CSDDD (EU-Lieferketten-Sorgfaltspflichten-Richtlinie): gilt künftig nur noch für sehr große Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern UND mehr als 1,5 Mrd. € Umsatz. Die Sorgfaltspflichten werden zudem stärker risikobasiert und Haftungsrisiken reduziert.

Die CSDDD müssen die Mitgliedstaaten bis 26.07.2028 in nationales Recht umsetzen (CSRD-Änderungen bis 19.03.2027). Bis dahin ist vieles noch in der nationalen Umsetzung – konkrete Detailregeln können sich also noch bewegen. Wir kennzeichnen das hier bewusst als geplant/im Verfahren, statt Ihnen ein fixes Enddatum vorzugaukeln.

Die Botschaft dahinter ist eindeutig: Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die ursprüngliche Regelungsflut den Mittelstand überfordert – und rudert zurück. Für ein KMU ist das eine gute Nachricht.

Fazit für Reinigungsbetriebe: keine unmittelbare LkSG-Pflicht

Fassen wir für den typischen Gebäudereinigungs-Betrieb (20–150 Mitarbeiter) klar zusammen:

  • Sie sind nicht direkt LkSG-pflichtig. Die gesetzliche Grenze liegt bei 1.000 Beschäftigten – die erreichen Sie nicht. Kein Bericht, keine Grundsatzerklärung, kein BAFA-Verfahren, das das Gesetz Ihnen abverlangt.
  • Sie sind auch nicht CSRD-berichtspflichtig. Nach dem Omnibus-Paket trifft die CSRD nur noch sehr große Unternehmen. Ein KMU muss keinen ESG-/Nachhaltigkeitsbericht nach europäischem Standard erstellen.
  • Es gibt hier keinen Bußgeld-Hebel gegen Sie. Anders als bei Mindestlohn (Zoll) oder Arbeitszeit (Gewerbeaufsicht) droht Ihnen aus dem LkSG selbst keine Behördensanktion – weil Sie schlicht nicht adressiert sind.

Deshalb ganz nüchtern: Lassen Sie sich das LkSG nicht als Pflicht-Kaufgrund für Software verkaufen. Wer Ihnen mit „Sie müssen wegen des Lieferkettengesetzes jetzt XY anschaffen" kommt, sagt – für einen KMU-Reinigungsbetrieb – schlicht nicht die Wahrheit. Es gibt genug echte Pflichten (E-Rechnung, Zeiterfassung/Mindestlohn-Doku, Hinweisgeberschutz ab 50 Mitarbeitern). Das LkSG gehört für Sie nicht dazu.

Das eine „Aber": als Nachunternehmer eines großen Auftraggebers

Es gibt eine reale Ausnahme – und die ist der eigentliche Grund, warum das Thema Sie überhaupt erreicht: Wenn Ihr Auftraggeber ein LkSG-pflichtiges Großunternehmen ist (etwa ein Konzern, dessen Gebäude Sie reinigen), muss dieser seine unmittelbaren Zulieferer in seine Sorgfaltspflichten einbeziehen. Und dazu gehören Sie als Dienstleister.

In der Praxis reicht der große Kunde seine Pflicht vertraglich nach unten weiter. Typische Anforderungen, die dann auf Ihrem Tisch landen:

  • Unterzeichnung eines Lieferanten-Verhaltenskodex (Supplier Code of Conduct) – meist auf Basis von ILO-Kernarbeitsnormen und UN-Leitprinzipien.
  • Eine Selbstauskunft bzw. Erklärung zu Menschenrechten, fairen Arbeitsbedingungen und Mindestlohn.
  • Der Nachweis, dass Sie den gesetzlichen (Branchen-)Mindestlohn zahlen und Arbeitszeiten korrekt erfassen.
  • Gelegentlich die Zusicherung, ein Beschwerde-/Meldeverfahren vorzuhalten (das viele Betriebe ab 50 Mitarbeitern ohnehin über das Hinweisgeberschutzgesetz haben).

Wichtig zur Einordnung: Das ist keine Pflicht aus dem Gesetz gegen Sie, sondern eine vertragliche Anforderung Ihres Kunden. Sie können sie erfüllen (und den Auftrag gewinnen/behalten) oder nicht (und ihn womöglich verlieren). Genau das macht es zu einer Geschäfts-Entscheidung, nicht zu einem Compliance-Zwang. Und für die allermeisten kleineren Betriebe ohne Großkonzern-Kunden kommt selbst dieser Anlass nie.

Angrenzendes Thema, das Sie eher betrifft: die Generalunternehmerhaftung nach § 14 AEntG – dort geht es um echte Haftung des Auftraggebers für Mindestlohn und Sozialbeiträge Ihrer Subunternehmer. Das ist praktisch relevanter als das LkSG.

ESG/Lieferkette als freiwilliger Differenzierer – nicht als Angstmacher

Statt Panik ist hier der richtige Blickwinkel: Nachhaltigkeit und Lieferketten-Transparenz können ein Verkaufsargument sein – gerade weil so viele Wettbewerber „nichts vorweisen können".

Wenn ein größerer Auftraggeber fragt, entscheidet oft nicht der dickste Bericht, sondern wer schnell, sauber und belegbar antwortet. Ein Reinigungsbetrieb, der auf Nachfrage einen ordentlichen, ehrlichen Nachweis liefert – korrekt zahlender Arbeitgeber, dokumentierte Arbeitszeiten, geprüfte Betriebsmittel – hebt sich positiv ab, ohne sich zu verheben.

Zwei ehrliche Leitplanken dabei:

  • Nicht mehr behaupten, als Sie belegen können. Runde, unbelegte „grüne" Aussagen sind riskant: Greenwashing kann als irreführende Werbung abgemahnt werden (§ 5 UWG). Ein Nachweis ist nur dann stark, wenn jede Zahl aus echten Daten stammt.
  • Kein CSRD-Theater. Sie brauchen keinen ESRS-konformen Konzernbericht mit CO2-Bilanz. Für einen KMU-Zulieferer genügt ein belegbarer Betriebskennzahlen-Nachweis – das ist ehrlicher und für den Auftraggeber oft sogar nützlicher.

So wird aus einer vermeintlichen Pflicht ein freiwilliger Vorteil: Sie machen es, weil es Aufträge sichert – nicht, weil ein Gesetz Sie dazu zwingt.

Wie CERTISCAN hier unterstützt – ehrlich eingeordnet

CERTISCAN ist eine modulare Compliance- und Betriebsplattform für Gebäudereinigung, Handwerk und KMU. Zum Thema Lieferkette/Nachhaltigkeit gibt es ein freiwilliges Add-on – und wir sagen bewusst dazu, was es nicht ist:

  • Das Modul Nachhaltigkeits-Nachweis ist ein buchbares Portal-Add-on (kein eigener App-Screen – es lebt im Kundenportal). Es unterstützt freiwillige Nachweise für den Fall, dass ein großer Auftraggeber danach fragt: ein belegbares PDF aus den Zahlen, die Sie ohnehin im System erfassen – jeweils mit Quelle und Zeitraum.
  • Es ist bewusst kein CO2-, CSRD- oder ESRS-Bericht. Fehlt eine Datenquelle, steht ehrlich „nicht verfügbar" statt einer erfundenen Zahl. Ein eingebauter Wortfilter und ein Pflicht-Disclaimer sollen Greenwashing-Formulierungen verhindern (§ 5 UWG).
  • Die Grunddaten, die einen solchen Nachweis überhaupt belastbar machen, entstehen in den echten Pflicht-Modulen: dokumentierte Arbeitszeiten (Zeiterfassung), ein Meldeverfahren (Hinweisgeberschutz) und Prüfmittel-/Betriebsmittel-Nachweise – Sie erfassen die Zahlen also ohnehin, statt sie für den Nachweis doppelt zu pflegen.

Und der ehrliche Schluss: Für die meisten Reinigungs-KMU ist das kein Pflicht-Kaufgrund. Wenn Sie keinen Großkonzern als Auftraggeber haben, der aktiv nach einem Nachweis fragt, brauchen Sie dieses Add-on schlicht nicht. Es ist ein Differenzierer für die, die ihn wollen – und bleibt sonst einfach ausgeschaltet.

→ Der Gesamtüberblick über die echten Pflichten Ihrer Branche: Compliance-Pflichten in der Gebäudereinigung 2026.

Keine Rechtsberatung – Angaben ohne Gewähr. Beträge, Fristen und Schwellen können sich ändern; im Zweifel Fachperson hinzuziehen.

Inhalt
  1. 01Das Wichtigste in 30 Sekunden
  2. 02Was das LkSG ursprünglich verlangt – und für wen
  3. 03Was sich 2025/2026 geändert hat: Omnibus und der Rückbau
  4. 04Fazit für Reinigungsbetriebe: keine unmittelbare LkSG-Pflicht
  5. 05Das eine „Aber": als Nachunternehmer eines großen Auftraggebers
  6. 06ESG/Lieferkette als freiwilliger Differenzierer – nicht als Angstmacher
  7. 07Wie CERTISCAN hier unterstützt – ehrlich eingeordnet

Häufige Fragen

Ist das LkSG für meinen Reinigungsbetrieb Pflicht?
Für die allermeisten Reinigungsbetriebe: nein. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt direkt nur für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland (seit 01.01.2024; davor ab 3.000). Ein Betrieb mit 20 bis 150 Mitarbeitern ist als Unternehmen selbst nicht adressiert und muss weder eine Grundsatzerklärung abgeben noch an das BAFA berichten.
Was verlangt das LkSG überhaupt?
Betroffene Großunternehmen müssen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer Lieferkette analysieren (regelmäßig und anlassbezogen), eine Grundsatzerklärung abgeben, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen, ein Beschwerdeverfahren einrichten und die Umsetzung dokumentieren. Die zusätzliche jährliche Berichtspflicht gegenüber dem BAFA wird derzeit gestrichen (siehe unten).
Ab wie vielen Beschäftigten gilt das LkSG?
Seit dem 01.01.2023 galt es für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten, seit dem 01.01.2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland. Kleinere und mittlere Betriebe – und damit praktisch alle KMU der Gebäudereinigung – liegen unterhalb dieser Grenze und sind nicht direkt betroffen.
Wurde das LkSG abgeschafft oder abgeschwächt?
Abgeschwächt, ja. Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 ein Änderungsgesetz beschlossen, das die Berichtspflicht gegenüber dem BAFA streicht; das BAFA verlangt schon jetzt keine Berichte mehr. Die grundlegenden Sorgfaltspflichten der betroffenen Großunternehmen bleiben zunächst bestehen. Das Gesetzgebungsverfahren dazu läuft Mitte 2026 noch – der Schritt ist also geplant/im Verfahren, nicht endgültig abgeschlossen. Parallel entlastet das EU-Omnibus-Paket den Mittelstand zusätzlich.
Muss ich als Nachunternehmer eines großen Auftraggebers trotzdem etwas nachweisen?
Möglicherweise – aber vertraglich, nicht per Gesetz. Ist Ihr Auftraggeber selbst LkSG-pflichtig, muss er seine unmittelbaren Zulieferer einbeziehen und reicht die Anforderungen häufig weiter: etwa einen zu unterschreibenden Verhaltenskodex, eine Selbstauskunft oder eine Mindestlohn- und Menschenrechts-Erklärung. Ob Sie das erfüllen, ist eine Geschäftsentscheidung, um den Auftrag zu gewinnen – keine Behördenpflicht gegen Sie.
Was ist der Unterschied zwischen LkSG, CSDDD und CSRD?
Das LkSG ist das deutsche Lieferketten-Gesetz (Sorgfaltspflichten). Die CSDDD ist die EU-Lieferketten-Richtlinie, die nach dem Omnibus-Paket nur noch für Unternehmen über 5.000 Mitarbeiter und über 1,5 Mrd. € Umsatz gilt. Die CSRD regelt die Nachhaltigkeits-Berichterstattung und gilt künftig nur noch ab über 1.000 Mitarbeitern und über 450 Mio. € Umsatz. Alle drei zielen auf große Unternehmen – nicht auf KMU.
Brauche ich für einen Auftraggeber einen ESG- oder Nachhaltigkeitsbericht?
In der Regel nicht in Form eines formalen CSRD-/ESRS-Berichts – den müssen als KMU weder Sie erstellen noch darf ihn Ihr Auftraggeber rechtlich zwingend von Ihnen verlangen. Fragt ein großer Kunde dennoch nach, genügt meist ein belegbarer Betriebskennzahlen-Nachweis aus echten Zahlen. Wichtig: nichts behaupten, was Sie nicht belegen können, sonst droht eine Abmahnung wegen Greenwashing (§ 5 UWG).

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