Das LkSG verpflichtete Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten zu Menschenrechts- und Umweltsorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette. Durch die LkSG-Novelle im Zuge des EU-Omnibus-Pakets (2025/2026) ist die BAFA-Berichtspflicht rückwirkend entfallen und die Sanktionen wurden reduziert — das Gesetz gilt als entschärftes Übergangsregime bis zur EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).
Das LkSG sieht Sorgfaltspflichten in der Lieferkette vor: Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen bei Verstößen, Beschwerdeverfahren und interne Dokumentation. Diese Sorgfaltspflichten bestehen für erfasste Unternehmen fort.
Wichtige Änderung (Deregulierung): Mit der LkSG-Novelle im Kontext des EU-Omnibus-I-Pakets (2025/2026) ist die jährliche Berichtspflicht gegenüber dem BAFA rückwirkend zum 01.01.2023 entfallen — das BAFA prüft keine Berichte mehr. Auch die Sanktionen wurden reduziert. Künftig wird das LkSG durch die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD abgelöst, die nur noch sehr große Unternehmen (ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd EUR Umsatz) erfasst und ab 2028/2029 gilt.
Für die meisten KMU besteht damit keine unmittelbare LkSG-Pflicht — relevant bleibt das Thema vor allem als Zulieferer großer Unternehmen. CERTISCAN unterstützt mit Lieferanten-Risikobewertung, Due-Diligence-Dokumentation und Beschwerde-Management.
Legal source: LkSG i.d.F. der Novelle 2025/2026 (BAFA-Berichtspflicht entfallen); EU-Omnibus-I; kuenftig CSDDD — Richtlinie (EU) 2024/1760 · As of: 2026
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