Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG: Pflicht, 7 Schritte & STOP-Prinzip
Die Gefährdungsbeurteilung ist keine Kür, sondern gesetzliche Pflicht: Nach §5 Arbeitsschutzgesetz muss jeder Arbeitgeber – ab dem ersten Mitarbeiter, unabhängig von der Betriebsgröße – die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermitteln, bewerten und Schutzmaßnahmen ableiten. Und er muss das Ergebnis dokumentieren (§6). Dieser Leitfaden macht aus der Angst-Pflicht einen klaren Prozess: die 7 Handlungsschritte, die Maßnahmen-Rangfolge nach dem STOP-Prinzip und die typischen Gefährdungen der Gebäudereinigung – von Reinigungschemie über Sturz bis Alleinarbeit.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes – und gesetzliche Pflicht:
Wer? Jeder Arbeitgeber – ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße (§ 5 ArbSchG). Es gibt keine „zu klein"-Ausnahme.
Was? Alle Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch ermitteln, bewerten und Schutzmaßnahmen ableiten.
Dokumentieren? Ja. Das Ergebnis, die festgelegten Maßnahmen und die Überprüfung müssen aus Unterlagen ersichtlich sein (§ 6 ArbSchG).
Wie? In 7 Handlungsschritten – von der Vorbereitung bis zur regelmäßigen Fortschreibung.
Welche Maßnahmen zuerst?
Not legal advice – provided without warranty. Amounts, deadlines and thresholds may change; consult a professional if in doubt.
Frequently asked questions
Ab wann ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?
Ab dem ersten Beschäftigten. § 5 ArbSchG kennt keine Mindestbetriebsgröße – auch Kleinst- und Kleinbetriebe sind verpflichtet, die Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten. Für die Reinigung heißt das: Sobald Sie eine Reinigungskraft beschäftigen, brauchen Sie eine Gefährdungsbeurteilung.
Muss ich die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren?
Ja. § 6 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung ersichtlich sind. Der heutige Gesetzeswortlaut enthält keine Ausnahme für Kleinbetriebe. Umfang und Tiefe der Dokumentation dürfen aber an die Betriebsgröße und die Gefährdungslage angepasst werden.
Was sind die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung?
Vorbereiten, Gefährdungen ermitteln, Gefährdungen beurteilen, Maßnahmen festlegen, Maßnahmen durchführen, Wirksamkeit überprüfen und fortschreiben. Der letzte Schritt schließt den Kreislauf: Die Beurteilung wird regelmäßig und bei Änderungen – neue Tätigkeit, neues Reinigungsmittel, nach einem Unfall – aktualisiert.
Was bedeutet das STOP-Prinzip?
STOP steht für die Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Substitution (Gefahr ersetzen/vermeiden), Technische Maßnahmen (abschirmen), Organisatorische Maßnahmen (Abläufe anpassen) und erst zuletzt Persönliche Schutzausrüstung. Die Reihenfolge ist verbindlich: Man darf nicht mit der PSA beginnen, wenn sich die Gefahr auch beseitigen oder technisch entschärfen lässt.
Welche Gefährdungen sind in der Gebäudereinigung typisch?
Vor allem Gefahrstoffe und Feuchtarbeit (Reinigungschemie, Hautbelastung), Rutsch- und Sturzgefahr auf nassen Böden, Absturz bei Glas- und Fassadenreinigung, ergonomische Belastung durch Heben und Überkopfarbeit, Alleinarbeit in Rand- und Nachtzeiten sowie psychische Belastung durch Zeitdruck. Die DGUV Regel 101-605 beschreibt diese Gefährdungen für die Branche.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Es gibt kein starres Intervall, aber sie muss aktuell bleiben: regelmäßig überprüft und immer dann fortgeschrieben werden, wenn sich etwas ändert – neue Tätigkeiten, andere Arbeitsmittel oder Reinigungsstoffe, Umbauten, nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen. Ein Wiedervorlage-System hilft, den Überprüfungsschritt nicht zu vergessen.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann die Durchführung an fachkundige Personen delegieren und sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten lassen – die Verantwortung bleibt aber bei ihm. Eine Software kann den Prozess führen und dokumentieren, ersetzt die fachliche Beurteilung im Betrieb jedoch nicht.
ersönliche Schutzausrüstung. Erst die Gefahr beseitigen, dann abschirmen, PSA ist die letzte Stufe.
Für die Gebäudereinigung sind die typischen Gefährdungen bekannt (Reinigungschemie, nasse Böden, Höhenarbeit, Alleinarbeit) – das macht die Beurteilung planbar. Wer sie einmal sauber aufsetzt und aktuell hält, ist rechtlich abgesichert und schützt seine Leute wirklich.
Was verlangt § 5 ArbSchG genau?
§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind". Kurz: Sie müssen vorausschauend prüfen, was Ihren Beschäftigten passieren könnte – und wie Sie das verhindern.
Das Gesetz nennt beispielhaft Gefährdungsquellen, u. a.:
die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (in der Reinigung: v. a. Gefahrstoffe durch Reinigungs- und Desinfektionsmittel),
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit,
unzureichende Qualifikation und Unterweisung,
psychische Belastungen bei der Arbeit.
Der letzte Punkt ist wichtig: Auch die psychische Belastung (z. B. durch Zeitdruck, Nacht-/Alleinarbeit) gehört ausdrücklich in die Gefährdungsbeurteilung – sie wird oft vergessen.
Ab wann – und ab welcher Betriebsgröße?
Hier räumen wir mit einem Irrtum auf: Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ist ab dem ersten Beschäftigten Pflicht. Es gibt keine Mindestgröße, ab der sie erst greift. Auch der Ein-Personen-Betrieb mit einer einzigen Reinigungskraft ist verpflichtet.
Und die Dokumentation (§ 6 ArbSchG)? Nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut muss der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen vorhalten, aus denen Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung ersichtlich sind – ohne eine ausdrückliche Ausnahme für Kleinbetriebe. Der früher diskutierte Erleichterungs-Schwellenwert („zehn oder weniger Beschäftigte") ist im heutigen Wortlaut nicht enthalten.
Das heißt praktisch: Auch der Kleinbetrieb dokumentiert. Umfang und Tiefe dürfen aber an Betriebsgröße und Gefährdungslage angepasst werden – ein kleiner Reinigungsbetrieb braucht keine 80-Seiten-Analyse, aber eine nachvollziehbare, schriftliche Beurteilung mit Maßnahmen. Fehlt sie ganz, drohen im Ernstfall Anordnungen der Aufsichtsbehörde und – bei beharrlicher Missachtung – Bußgelder.
Die 7 Handlungsschritte der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Formular, sondern ein wiederkehrender Kreislauf. In der Praxis (und nach den Handlungshilfen der Arbeitsschutzträger) sind es 7 Schritte:
Je Tätigkeit prüfen: Was kann wem schaden? (Chemie, Sturz, Absturz, Ergonomie, Psyche …)
Schritt
3. Gefährdungen beurteilen
Was zu tun ist
Risiko einschätzen – z. B. mit einer Risikomatrix aus Eintrittswahrscheinlichkeit × Schadensschwere
Schritt
4. Maßnahmen festlegen
Was zu tun ist
Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip bestimmen (siehe unten)
Schritt
5. Maßnahmen durchführen
Was zu tun ist
Umsetzen – mit verantwortlicher Person und Frist je Maßnahme
Der Kreislauf schließt sich bei Schritt 7 und beginnt von vorn. Genau das macht die Gefährdungsbeurteilung zu einem lebenden Dokument, nicht zu einem Ordner, der im Regal verstaubt.
Das STOP-Prinzip: Maßnahmen in der richtigen Reihenfolge
Bei Schritt 4 gilt eine Rangfolge – Sie dürfen nicht sofort zur Schutzbrille greifen, wenn sich die Gefahr auch beseitigen lässt. Das STOP-Prinzip (verankert in der Maßnahmen-Rangfolge des § 4 ArbSchG) gibt die Reihenfolge vor:
S – Substitution: Die Gefahr ersetzen oder ganz vermeiden. Beispiel: ein aggressives Reinigungsmittel durch ein milderes, gleich wirksames ersetzen.
T – Technische Maßnahmen: Die Gefahr technisch abschirmen. Beispiel: geschlossene Dosiersysteme statt offenes Umfüllen, rutschhemmende Beläge, Absturzsicherung.
O – Organisatorische Maßnahmen: Die Gefahr durch Abläufe entschärfen. Beispiel: Reinigung feuchter Bereiche zu verkehrsarmen Zeiten, Pausen, Alleinarbeit-Regelungen, Unterweisung.
P – Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Erst zuletzt die Person schützen. Beispiel: Chemikalienhandschuhe, Hautschutz, rutschfeste Schuhe. Mehr dazu im Glossar-Eintrag PSA.
Merke: PSA ist die letzte Stufe, nicht die erste. Handschuhe verteilen ersetzt keine ordentliche Substitutions- und Organisationsprüfung.
Typische Gefährdungen in der Gebäudereinigung
Die Reinigung hat ein klares Gefährdungsprofil – die Branchenregel DGUV Regel 101-605 („Branche Gebäudereinigung") und die Erfahrung der BG BAU benennen es. Die häufigsten Gefährdungen und mögliche Maßnahmen:
Gefährdung
Beispiel
Maßnahme (STOP-Logik)
Gefahrstoffe / Feuchtarbeit
Reinigungs-, Desinfektions-, Pflegemittel; Haut- und Atemwegsbelastung
Weil sich diese Gefährdungen wiederholen, lässt sich die Beurteilung branchenspezifisch vorstrukturieren – man startet nicht bei null, sondern passt einen Reinigungs-Katalog an das konkrete Objekt an.
Was passiert ohne Gefährdungsbeurteilung?
Fehlt die Gefährdungsbeurteilung oder ist sie nicht dokumentiert, hat das mehrere Folgen:
Aufsichtsbehörde: Die Arbeitsschutzbehörde kann Maßnahmen anordnen; wird die Anordnung missachtet, drohen Bußgelder und in gravierenden Fällen strafrechtliche Konsequenzen.
Unfall: Passiert etwas, steht der Betrieb ohne Nachweis da, dass er seine Pflichten erfüllt hat – mit Konsequenzen für Haftung und Versicherungsschutz.
Ausschreibungen: Öffentliche und große private Auftraggeber verlangen zunehmend den Nachweis eines funktionierenden Arbeitsschutzes. Ohne Gefährdungsbeurteilung fällt man durch das Präqualifikations-Raster.
Kurz: Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur Pflicht, sondern auch Schutz für den Betrieb – vor Unfällen, Haftung und verlorenen Aufträgen.
Wie CERTISCAN die Gefährdungsbeurteilung führt
CERTISCAN ist eine modulare Compliance- und Betriebsplattform für Gebäudereinigung, Handwerk und KMU. Das Modul Gefährdungsbeurteilung bildet den § 5-Prozess als geführten Ablauf ab:
Katalogbasiert starten: Gefährdungen je Tätigkeit/Arbeitsplatz erfassen – wahlweise aus einem Reinigungs-Katalog oder leer.
Bewerten mit Risikomatrix: eine 5×5-Risikomatrix (Eintrittswahrscheinlichkeit × Schadensschwere) berechnet den Risikowert; die Schwellen sind admin-pflegbar, nicht fest verdrahtet. Auch das Restrisiko nach Maßnahmen wird bewertet.
Maßnahmen nach STOP: Schutzmaßnahmen in der Rangfolge Substitution → Technik → Organisation → Persönlich festlegen – je Maßnahme mit verantwortlicher Person und Umsetzungsfrist.
Wirksamkeit im 4-Augen-Prinzip: Umsetzung und Wirksamkeitsprüfung werden getrennt (Prüfer ≠ Umsetzer); wirkt eine Maßnahme nicht, entsteht automatisch eine Folge-Maßnahme.
§ 6-Dokument als PDF: die dokumentationspflichtigen Inhalte werden als prüffestes Dokument ausgegeben.
Fristen-Reminder: ein automatischer Erinnerungslauf bringt Wiedervorlagen und fällige Maßnahmen rechtzeitig auf den Tisch – damit Schritt 7 (Fortschreiben) nicht untergeht.
Ehrlich eingeordnet: Die Software strukturiert, bewertet und dokumentiert den Prozess und hält ihn aktuell. Die fachliche Beurteilung der konkreten Gefährdungen und Maßnahmen bleibt Aufgabe der verantwortlichen Personen im Betrieb (ggf. mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt).
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Das STOP-Prinzip: Maßnahmen in der richtigen Reihenfolge